Auswirkungen von Equal Pay geschildert
iGZ-Jurist Stefan Sudmann erklärt während des iGZ-Landeskongresses Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland in Mainz das mögliche Procedere und die praktischen Auswirkungen einer Lohnangleichung der Zeitarbeitsbranche zu den Kundenunternehmen.
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Glossar
- Equal Pay
Gleichbezahlung von Zeit- und Stammarbeitskräften.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG muss, falls kein abweichender Tarifvertrag gilt, das Zeitarbeitunternehmen dem Arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Kunden geltenden wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewähren; "Equal Pay" oder auch treffender "Equal Treatment" genannt.
- iGZ

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen: Der iGZ vertritt die Interessen von über 2.300 Mitgliedsunternehmen, die überwiegend mittelständisch und regional aufgestellt sind.









